Wer als ausländische Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen möchte, hat rechtlich zwei Hauptwege: das klassische Visum zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte oder die Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Welcher Weg gewählt werden muss oder die meisten Vorzüge bietet, hängt maßgeblich davon ab, ob der ausländische Berufs- oder Studienabschluss in Deutschland bereits voll anerkannt ist.
Einleitung: Das Visum zur Arbeitsplatzsuche – Definition und Zielgruppe
Das Visum zur Arbeitsplatzsuche richtet sich an qualifizierte Personen aus Drittstaaten, die vor Ort in Deutschland nach einem passenden Arbeitsplatz suchen möchten. Voraussetzung hierfür ist der Status als Fachkraft mit Hochschulausbildung oder mit anerkannter Berufsausbildung.
Mit der Einführung der Chancenkarte wurde der rechtliche Rahmen zur Arbeitsplatzsuche erweitert: Fachkräfte, deren Abschluss in Deutschland bereits als voll gleichwertig anerkannt ist, gelten als Fachkräfte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und können ein entsprechendes Suchvisum bzw. die Chancenkarte ohne Durchlaufen eines Punktesystems in Anspruch nehmen.
Fakten-Check: Voraussetzungen gemäß Gesetz
Für qualifizierte Fachkräfte gelten klare gesetzliche Mindestanforderungen, bevor eine deutsche Auslandsvertretung ein Einreisevisum erteilt:
- Berufsqualifikation: Es muss entweder ein deutscher Hochschulabschluss, ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder eine in Deutschland voll anerkannte ausländische Berufsausbildung vorliegen. Liegt nur eine Teilanerkennung vor, muss das Verfahren im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen nachgewiesen werden.
- Sprachnachweis: Für die Chancenkarte nach § 20a AufenthG sind für das Punktesystem einfache deutsche Sprachkenntnisse (mindestens A1) oder Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 erforderlich. Wer das reguläre Punktesystem nach § 20b AufenthG nutzt, erhält für B2 Deutsch 3 Punkte, für B1 Deutsch 2 Punkte und für A2 Deutsch 1 Punkt (Englisch C1 bringt 1 Punkt). Fachkräfte mit voll anerkanntem Abschluss benötigen keine Punkte.
- Lebensunterhaltssicherung: Der Lebensunterhalt für die gesamte Aufenthaltsdauer muss vorab nachgewiesen werden.
Abgrenzung: Visum zur Arbeitsplatzsuche vs. Chancenkarte (§ 20a AufenthG)
Fachkräfte mit voller Gleichwertigkeit ihres Abschlusses stehen oft vor der Frage, welchen Weg sie wählen sollen. Gemäß § 20b AufenthG brauchen Fachkräfte mit voll anerkanntem Abschluss keine Mindestpunktzahl (6 Punkte) im Punktesystem nachzuweisen.
| Kriterium | Chancenkarte für Fachkräfte (volle Gleichwertigkeit) | Chancenkarte über Punktesystem (§ 20b AufenthG) |
|---|---|---|
| Anerkennung | Voll anerkannt (definiert als Fachkraft) | Teilanerkennung oder staatlich anerkannter ausländischer Abschluss |
| Punkteerfordernis | Keine Punkte erforderlich | Mindestens 6 Punkte erforderlich |
| Sprachnachweis | Entsprechend Visumsvorgaben | Deutsch mind. A1 oder Englisch mind. B2 nachweisbar |
| Erlaubte Arbeit | Nebenbeschäftigung bis 20 Std./Woche, Probebeschäftigung bis 2 Wochen | Nebenbeschäftigung bis 20 Std./Woche, Probebeschäftigung bis 2 Wochen |
| Gültigkeitsdauer | Bis zu 12 Monate | Bis zu 12 Monate |
Der größte Vorteil für voll anerkannte Fachkräfte im Rahmen von § 20a AufenthG: Sie dürfen ab Tag eins der Einreise eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden sowie Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen ausüben. Dies erleichtert die Selbstfinanzierung während der Suche nach einer Vollzeitstelle erheblich.
Sobald ein konkreter Arbeitsvertrag vorliegt, kann direkt in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gewechselt werden – beispielsweise in die Blaue Karte EU, die im Jahr 2026 ein reguläres Bruttojahresgehalt von mindestens 50.700 Euro voraussetzt (45.934,20 Euro für Engpassberufe und Berufsanfänger).
Dokumenten-Matrix: Notwendige Unterlagen
Für den Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung müssen die Unterlagen vollständig vorliegen. Hierzu gehören:
- Gültiger Reisepass: Gültig für die gesamte Dauer des beantragten Visums.
- Qualifikationsnachweis: Definitiver Anerkennungsbescheid einer deutschen Anerkennungsstelle (volle Gleichwertigkeit) oder Zeugnisbewertung der ZAB bei Hochschulabschlüssen.
- Sprachzertifikate: Gemäß Make it in Germany von anerkannten Instituten wie dem Goethe-Institut für Deutsch oder IELTS/TOEFL für Englisch. Das Prüfungsdatum darf in der Regel höchstens ein Jahr zurückliegen.
- Finanzierungsnachweis: Bestätigung über ein deutsches Sperrkonto oder eine förmliche Verpflichtungserklärung.
- Krankenversicherung: Eine private Incoming-Krankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro, gültig für den gesamten Schengen-Raum und den vollen Gültigkeitszeitraum des Visums gemäß Vorgaben der Auslandsvertretungen.
Stolperstein-Checkliste: Häufige Fehler bei arabischen Dokumenten
Bei der Beantragung mit Dokumenten aus dem arabischen Raum treten regelmäßig formale Fehler auf, die zu Verzögerungen oder Ablehnungen führen:
- Namensschreibweise: Arabische Namen enthalten oft Vaters-, Großvaters- oder Sippennamen. Die lateinische Transkription auf Abschlusszeugnissen, Geburtsurkunden und Übersetzungen muss exakt Buchstabe für Buchstabe mit der maschinenlesbaren Zone des Reisepasses übereinstimmen.
- Beglaubigungsvermerke und Kette: Zeugnisse müssen vor der Einreichung oft das örtliche Bildungsministerium, das Außenministerium und die deutsche Botschaft durchlaufen haben (Legalisation bzw. Apostille, sofern anwendbar).
- Übersetzungen: Nur Übersetzungen von ermächtigten bzw. vereidigten Übersetzern werden anerkannt. Liegen Übersetzungen nur auf Englisch oder aus dem Heimatland ohne offizielle Überbeglaubigung vor, fordert die Visastelle meist Nachbesserung.
Finanzierungsnachweis: Aktuelle Schwellenwerte
Für das Jahr 2026 gilt gemäß der Vorgaben des Auswärtigen Amts:
- Monatlicher Mindestbetrag: mindestens 1.091 Euro netto.
- Gesamtbetrag für 12 Monate: mindestens 13.092 Euro auf einem Sperrkonto.
Zur Einrichtung des gesperrten Guthabens und der vorgeschriebenen Versicherung eignet sich beispielsweise das Paket von Expatrio (Sperrkonto und Krankenversicherung).
Alternativ kann der Lebensunterhalt durch eine förmliche Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden, die von einer dritten Person in Deutschland bei der dortigen Ausländerbehörde abgegeben wird. Eine konkret absehbare Nebenbeschäftigung kann nach Botschaftsvorgaben unter Umständen ergänzend berücksichtigt werden.
Schritt-für-Schritt-Ablauf: Vom Antrag im Heimatland bis zur Arbeitsaufnahme
- Anerkennung sichern: Vor Antragstellung die Gleichwertigkeit des Abschlusses feststellen lassen.
- Sperrkonto einrichten & Versicherung buchen: Mindestens 13.092 Euro (für 12 Monate) bereitstellen und Incoming-Versicherung (mind. 30.000 Euro Deckung) abschließen.
- Visumantrag stellen: Über das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes oder direkt bei der Botschaft/dem Dienstleister vor Ort einreichen.
- Einreise nach Deutschland: Nach Erteilung des nationalen Visums einreisen.
- Wohnsitz anmelden: Unverzüglich nach Bezug der Unterkunft die Anmeldung des Wohnsitzes: Unterlagen, Fristen und Wohnungsgeberbestätigung durchführen.
- Ausländerbehörde kontaktieren: Einen Ausländerbehörde Termin beantragen: Ablauf, Dokumente und Fristen, um den elektronischen Aufenthaltstitel ausstellen zu lassen. In Berlin verlangt das Landesamt für Einwanderung (LEA) hierfür 56,00 Euro (Etikett) bzw. 100,00 Euro (elektronischer Aufenthaltstitel), in München beträgt die Gebühr für Erwachsene 100 Euro.
- Arbeit aufnehmen: Sobald ein qualifizierter Arbeitsvertrag vorliegt, bei der Behörde den Zweckwechsel (z. B. zur Blauen Karte EU oder Fachkraft-Aufenthaltserlaubnis) beantragen.
Sonderfall: Anerkennungsverfahren läuft bereits
Wer noch keine volle Gleichwertigkeit besitzt, sondern ein Teilanerkennungsbescheid vorliegt, kann die Chancenkarte über das Punktesystem nutzen: Für eine Teilanerkennung, bei der Ausgleichs- oder Anpassungsmaßnahmen verlangt werden, vergibt die Anlage zu § 20b AufenthG 4 Punkte. In Kombination mit Sprachkenntnissen oder Berufserfahrung werden die erforderlichen 6 Punkte somit schnell erreicht.
Beim Familiennachzug ist zu beachten: Der Nachzug von Ehepartnern ohne eigenes Visum ist während des reinen Suchaufenthalts aufgrund der Befristung in der Regel nicht möglich. Erst wenn ein Vollzeitarbeitsplatz gefunden und der Aufenthalt gesichert ist, kann der Familiennachzug erfolgen – es sei denn, beide Partner erfüllen die Kriterien der Chancenkarte und beantragen diese gemeinsam.
Wichtige Quellen und weiterführende Behörden-Links
- Gesetzestexte: § 20a AufenthG (Chancenkarte) und § 20b AufenthG (Punktesystem)
- Informationsportal des Bundes: Make it in Germany – FAQ zur Chancenkarte
- Merkblätter der Auslandsvertretungen: Auswärtiges Amt / Botschaft Eriwan
- Gehaltsgrenzen Fachkräfte: Bundesagentur für Arbeit (ZAV 2026)
Häufige Fragen
Benötigen voll anerkannte Fachkräfte Punkte für die Chancenkarte?
Nein. Gemäß § 20b AufenthG müssen Fachkräfte, die über einen voll anerkannten deutschen oder ausländischen Abschluss verfügen, keine Punkte im Punktesystem sammeln. Sie erhalten den Titel direkt auf Basis ihrer Qualifikation und des Finanzierungsnachweises.
Wie viel Geld muss 2026 auf dem Sperrkonto nachgewiesen werden?
Für die Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche müssen im Jahr 2026 mindestens 1.091 Euro pro Monat nachgewiesen werden. Für den maximalen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ergibt das einen Gesamtbetrag von 13.092 Euro auf dem Sperrkonto.
Darf man mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche sofort arbeiten?
Ja, im Rahmen der Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt. Zudem sind Probebeschäftigungen bei potenziellen Arbeitgebern von jeweils bis zu zwei Wochen zulässig.
Können Ehepartner direkt mit einreisen?
Ein gemeinsamer Nachzug ohne eigenen Titel ist während der Suchphase nicht möglich. Wenn jedoch beide Ehepartner die Voraussetzungen für die Chancenkarte eigenständig erfüllen, können beide den Antrag zusammen stellen und gleichzeitig einreisen.








