Wer im Ausland geboren wurde und nun in Deutschland lebt oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, benötigt für Behördengänge regelmäßig einen amtlichen Nachweis der Geburt. Oft herrscht jedoch Verwirrung darüber, ob man sich die Urkunde im Geburtsland besorgen muss oder ob deutsche Behörden eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen können.
Dieser Leitfaden erläutert die Rechtslage zur Nachbeurkundung nach § 36 des Personenstandsgesetzes (PStG), die behördlichen Zuständigkeiten und die Besonderheiten bei der Namensführung.
Unterschied: Ausländische Geburtsurkunde vs. deutsche Nachbeurkundung
Grundsätzlich sind zwei völlig unterschiedliche Verwaltungsverfahren zu unterscheiden:
- Beschaffung der ausländischen Urkunde: Hierbei handelt es sich um das Originaldokument oder eine Zweitschrift, die von den Behörden des Geburtslandes ausgestellt wird. Wie das Auswärtige Amt klarstellt, besitzt die Zentrale des Auswärtigen Amts selbst keine Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Ausland und kann Bürgerinnen und Bürgern nicht bei der Beschaffung helfen. Urkunden werden durch deutsche Auslandsvertretungen nur in seltenen Ausnahmefällen beschafft, wenn dies weder der betroffenen Person selbst noch über private örtliche Dienstleister zumutbar ist. Weitere Details hierzu finden Sie im Ratgeber Geburtsurkunde aus dem Ausland beantragen: Vorgaben, Beglaubigung und Übersetzung.
- Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister (§ 36 PStG): Hierbei wird die im Ausland erfolgte Geburt nachträglich in das deutsche Personenstandsregister eingetragen. Liegt dieser Eintrag vor, kann das deutsche Standesamt künftig jederzeit eine vollwertige deutsche Geburtsurkunde ausstellen.
Eine Nachbeurkundung ist nach deutschem Recht grundsätzlich keine Pflicht, bringt jedoch enorme administrative Vorteile: Ausländische Dokumente müssen bei späteren Behördengängen, Eheschließungen oder Passanträgen nicht wiederholt legalisiert und übersetzt werden.
Rechtliche Grundlage: § 36 PStG – Wer ist antragsberechtigt?
Die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt richtet sich nach § 36 Personenstandsgesetz (PStG). Sie ist an feste Voraussetzungen geknüpft.
Antragsberechtigt für die Nachbeurkundung sind in der Regel:
- Die im Ausland geborene Person selbst,
- die Eltern des Kindes,
- der Ehegatte oder Lebenspartner,
- die Kinder der betroffenen Person.
Voraussetzung ist im Regelfall, dass die betroffene Person entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als Asylberechtigte oder ausländischer Flüchtling anerkannt ist oder staatenlos ist.
Zuständigkeit: Wohnsitz-Standesamt oder Standesamt I in Berlin
Die örtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Nachbeurkundung ist gesetzlich gestaffelt:
- Vorrangige Zuständigkeit: Zuständig ist das Standesamt an dem Ort, an dem die im Ausland geborene Person oder die antragstellende Person ihren aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- Früherer Wohnsitz: Hat die Person keinen aktuellen Wohnsitz in Deutschland mehr, ist das Standesamt des letzten gewöhnlichen Inlandsaufenthalts zuständig.
- Standesamt I in Berlin: Hatte die betroffene Person noch nie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, greift die bundesweite Auffangzuständigkeit des Standesamts I in Berlin. Anträge von Personen, die dauerhaft im Ausland leben, werden üblicherweise über die zuständige deutsche Auslandsvertretung an das Standesamt I weitergeleitet.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Antrag auf Nachbeurkundung stellen
- Zuständigkeit klären: Prüfen Sie anhand Ihres Wohnsitzes, welches Standesamt für Sie zuständig ist (lokales Standesamt vor Ort oder Standesamt I in Berlin).
- Ausländische Urkunden beschaffen: Besorgen Sie die vollständige Geburtsurkunde aus dem Herkunftsland. Hinweise zu den formalen Anforderungen im jeweiligen Herkunftsland stehen laut Auswärtigem Amt auf der Website der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor Ort.
- Beglaubigung und Legalisation veranlassen: Klären Sie, ob die Urkunde eine Legalisation oder eine Haager Apostille benötigt. Details zu diesen Beglaubigungsformen finden Sie unter Apostille für Urkunden: Vorgaben, Legalisation und Besonderheiten.
- Übersetzung anfertigen: Lassen Sie fremdsprachige Urkunden ins Deutsche übersetzen.
- Antrag einreichen: Reichen Sie das Antragsformular zusammen mit allen Nachweisen persönlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt ein.
- Eintragung und Urkundenausstellung: Nach erfolgreicher Prüfung nimmt das Standesamt den Eintrag im Geburtenregister vor und stellt die deutsche Geburtsurkunde aus.
Dokumentenmatrix: Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall verlangt das Standesamt folgende Dokumente:
| Dokument | Form | Zweck |
|---|---|---|
| Ausländische Geburtsurkunde | Original mit Legalisation / Apostille | Nachweis von Ort, Zeit und Abstammung |
| Beglaubigte Übersetzung | Ausgeführt durch vereidigte Übersetzer | Verständlichkeit für die deutsche Behörde |
| Geburts- oder Heiratsurkunde der Eltern | Original oder beglaubigte Abschrift | Nachweis der elterlichen Abstammung und Namensführung |
| Gültiges Ausweisdokument (Pass/ID) | Original oder amtlich beglaubigte Kopie | Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis |
| Nachweis über Wohnsitz | Meldebescheinigung | Klärung der örtlichen Zuständigkeit |
Namensführung und Transkription: Art. 47 EGBGB
Ein wesentlicher Stolperstein bei Personenständen aus dem Ausland – insbesondere aus arabischsprachigen Herkunftsländern – ist die Namensstruktur. Arabische Urkunden weisen häufig Vaters- und Großvatersnamen als Kette auf, ohne die im deutschen Namensrecht strikt vorgeschriebene Trennung in Vor- und Familiennamen.
Nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB gilt: Hat eine Person ihren Namen nach ausländischem Recht erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt folgende Anpassungen vornehmen:
- Bestimmung von Vor- und Familiennamen: Aus der bisherigen Namenskette werden Vor- und Familienname verbindlich festgelegt (Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB).
- Wahl fehlender Bestandteile: Fehlt ein Vor- oder Familienname, kann ein solcher gewählt werden (Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
- Ablegen fremder Namensbestandteile: Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Beinamen oder Zwischenglieder), können abgelegt werden (Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
- Ursprüngliche Namensform: Ein nach Geschlecht oder Verwandtschaft abgewandelter Name kann in seiner Grundform gewählt werden (Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB).
- Deutschsprachige Form: Es kann eine deutschsprachige Form des Namens angenommen werden. Existiert keine solche Form des Vornamens, können neue Vornamen gewählt werden (Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB).
Wichtig zur Formerfordernis: Gemäß Art. 47 Abs. 4 EGBGB muss diese Erklärung öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, sofern sie nicht direkt bei einer Eheschließung vor dem deutschen Standesamt erfolgt. Bei verheirateten Personen können Erklärungen zum Ehenamen nur gemeinsam abgegeben werden.
Anforderungen an Übersetzungen
Urkunden, die nicht auf Deutsch verfasst sind, akzeptiert das Standesamt nur mit einer fachgerechten Übersetzung. In Deutschland muss diese von einer beeidigten oder ermächtigten Person angefertigt werden. Bei Übersetzungen aus dem Arabischen ist eine exakte Transkription (beispielsweise nach ISO-Norm R 233) entscheidend, damit die Schreibweise des Namens mit der Transkription im Reisepass übereinstimmt. Genauere Hinweise zu Formvorschriften finden Sie im Ratgeber Beglaubigte Übersetzung Arabisch-Deutsch: Vorgaben, Beglaubigungsvermerk und Stolpersteine.
Checkliste: Vorbereitung für den Antrag
- Zuständiges Standesamt bestimmt (lokal über Wohnsitz oder Standesamt I in Berlin bei reinem Auslandsaufenthalt)
- Original-Geburtsurkunde aus dem Geburtsland vorliegend
- Echtheitsbestätigung (Apostille oder Legalisation der Botschaft) eingeholt
- Beeidigte Übersetzung ins Deutsche beauftragt und abgeglichen
- Identitätsnachweise aller Beteiligten (Reisepässe) kopiert/bereitgelegt
- Bei abweichenden Namensstrukturen: Vorbereitung der Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB
Häufige Fragen
Kann das Auswärtige Amt in Berlin mir eine Geburtsurkunde aus dem Ausland beschaffen?
Nein. Wie das Auswärtige Amt mitteilt, verfügt die Zentrale in Berlin über keine Informationen zur Urkundenbeschaffung und kann dabei nicht helfen. Informationen dazu bieten die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen vor Ort, wobei Botschaften Urkunden nur in seltenen Ausnahmefällen beschaffen.
Wann ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig?
Das Standesamt I in Berlin ist bundesweit als Auffangbehörde nur dann zuständig, wenn die im Ausland geborene Person oder die antragstellende Person zum Zeitpunkt des Antrags und davor zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Was passiert, wenn mein Vor- und Nachname in der ausländischen Urkunde nicht getrennt sind?
In diesem Fall greift Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB: Wenn sich Ihr Name nach deutschem Recht richtet, können Sie gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgeben, um aus der Namenskette eindeutige Vor- und Familiennamen festzulegen. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Benötige ich für die Nachbeurkundung zwingend das Original der Urkunde?
Ja, deutsche Standesämter verlangen für Personenstandseinträge die Vorlage der ausländischen Personenstandsurkunde im Original. Zudem muss das Dokument je nach Herkunftsland mit einer Echtheitsbestätigung (Apostille oder Legalisation) und einer beeidigten Übersetzung versehen sein.








