Einleitung: Die zentrale Rolle der Geburtsurkunde beim Familiennachzug
Beim Visumverfahren zum Familiennachzug nach Deutschland ist die Geburtsurkunde das entscheidende Dokument, um die Verwandtschaftsverhältnisse nachzuweisen. Ob minderjährige Kinder zu ihren Eltern nachziehen oder ein Elternteil den Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Kind beantragt: Die Identität und Abstammung müssen für die Visastelle zweifelsfrei belegt sein.
Da ausländische Personenstandsurkunden von deutschen Behörden und Botschaften nicht ohne Weiteres anerkannt werden, müssen sie ein festgelegtes Beglaubigungsverfahren durchlaufen. Erst nach erfolgreicher Prüfung und Einreise wird der Aufenthaltstitel später beim Termin bei der Ausländerbehörde erteilt.
Faktencheck: Warum die Legalisation oder Apostille für deutsche Behörden zwingend ist
Eine im Ausland ausgestellte Urkunde besitzt in Deutschland nicht automatisch Beweiskraft. Um sicherzustellen, dass das Dokument echt ist und von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde, verlangt das deutsche Recht eine förmliche Bestätigung.
Nach Angaben des Auswärtigen Amts zum internationalen Urkundenverkehr gibt es dafür zwei Wege:
- Legalisation: Ausländische öffentliche Urkunden werden grundsätzlich durch die deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Ausstellerstaat legalisiert. Voraussetzung ist, dass kein zwischenstaatliches Abkommen die Legalisation ausschließt.
- Haager Apostille: In Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, ersetzt die Apostille die Legalisation. Die Apostille wird nicht von der deutschen Botschaft, sondern von einer zuständigen Behörde des Ausstellerstaates erteilt. Nähere Details dazu bietet der Überblick zur Apostille für Urkunden.
Für die Durchführung der Legalisation muss die Urkunde im Original vorliegen. Die Legalisationsgebühr beträgt gemäß Vorgaben des Auswärtigen Amts zwischen 28,11 und 37,41 Euro pro Urkunde.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Vom Originaldokument zur deutschen Anerkennung
Um eine Geburtsurkunde für das Visumverfahren vorzubereiten, ist ein mehrstufiger Ablauf erforderlich:
- Originalurkunde beschaffen: Sie benötigen eine vollständige Ausfertigung aus dem Geburtenregister Ihres Herkunftslandes. Wie Sie vorgehen können, erklärt die Anleitung Geburtsurkunde aus dem Ausland beantragen.
- Vorbeglaubigung im Herkunftsland: Vor der Legalisation durch die deutsche Botschaft muss die Urkunde von den zuständigen Heimatbehörden (in der Regel dem Innen-, Justiz- oder Außenministerium des Herkunftslandes) vorbeglaubigt werden.
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung: Das vorbeglaubigte Original wird bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat eingereicht und gegen die Gebühr von 28,11 bis 37,41 Euro legalisiert.
- Übersetzung anfertigen lassen: Urkunden in arabischer Sprache müssen ins Deutsche übersetzt werden. Nach Vorgabe des Auswärtigen Amts werden Übersetzungen, die von einem in Deutschland öffentlich beeidigten oder ermächtigten Übersetzer angefertigt wurden, regelmäßig von deutschen Behörden akzeptiert. Wird die Übersetzung im Ausland gefertigt, entscheidet die jeweilige deutsche Behörde nach eigenem Ermessen über die Anerkennung.
Dokumentenmatrix: Unterschiede bei Geburtsurkunden aus verschiedenen arabischen Staaten
Je nachdem, aus welchem Staat die Geburtsurkunde stammt, greifen unterschiedliche Verfahren:
| Herkunftsstaat | Verfahren | Zuständige Stelle für die Bestätigung |
|---|---|---|
| Marokko | Haager Apostille | Zuständige marokkanische Behörde (keine Legalisation durch deutsche Botschaft erforderlich) |
| Ägypten | Legalisation | Deutsche Botschaft Kairo (nach Vorbeglaubigung durch ägyptische Ministerien) |
| Syrien | Besondere Überprüfung / Einzelfall | Legalisationsverfahren unterliegt besonderen Prüfverfahren der Auslandsvertretung |
Entscheidend ist stets, ob der Ausstellerstaat Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens ist und ob Deutschland diesbezüglich Einwände erhoben hat.
Stolperfallen vermeiden: Transkription von Namen und Übereinstimmung der Identitätsdaten
Ein häufiger Grund für Verzögerungen bei Familiennachzugsvisa sind Unstimmigkeiten in den Personendaten. Achten Sie auf folgende Punkte:
- Schreibweise der Namen: Die Übertragung arabischer Namen in das lateinische Alphabet führt häufig zu unterschiedlichen Schreibweisen in Pässen und Urkunden. Die Namen auf der Geburtsurkunde, der Übersetzung und im Reisepass des Antragstellers müssen Buchstabe für Buchstabe übereinstimmen.
- Daten der Eltern: Prüfen Sie vorab, ob die Namen und Geburtsdaten der Eltern in der Geburtsurkunde des Kindes exakt mit den Angaben in den Pässen der Eltern übereinstimmen.
- Korrekturvermerke: Nachträgliche handschriftliche Änderungen auf Urkunden ohne offiziellen behördlichen Dienststempel führen in der Regel zur Zurückweisung des Dokuments.
Prozess-Verzögerungen: Zusammenhang zwischen Urkundenprüfung durch die Botschaft und Visums-Bearbeitungsdauer
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde oder ist eine reguläre Legalisation im Herkunftsland ausgesetzt, leiten Auslandsvertretungen häufig eine formelle Urkundenüberprüfung ein.
Dabei prüft die Botschaft über Vertrauensanwälte vor Ort die Eintragungen in den lokalen Registern. Ein solches Prüfverfahren verlängert die Bearbeitungszeit des Visumsantrags oft um mehrere Monate. Vollständige, ordnungsgemäß vorbeglaubigte Originale und lückenlose Identitätsnachweise helfen, Rückfragen und gesonderte Überprüfungen zu minimieren.
Checkliste: Vorbereitung der Unterlagen für den Termin bei der Auslandsvertretung
- Geburtsurkunde im Original (Zwingend für die Legalisation erforderlich)
- Vorbeglaubigungsstempel der zuständigen Ministerien des Ausstellerstaates
- Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten/beeidigten Übersetzer (oder nachgewiesene Vorgaben der Botschaft für lokale Übersetzer)
- Gültiger Reisepass der antragstellenden Person im Original und in Kopie
- Passkopien der Eltern bzw. des stammberechtigten Familienmitglieds in Deutschland
- Legalisationsgebühr (28,11 bis 37,41 Euro pro Urkunde, Zahlungsmodalitäten der jeweiligen Botschaft beachten)
Sonderfall: Was tun, wenn Urkunden nicht beschaffbar oder unvollständig sind?
In Krisengebieten oder bei zerstörten Registern ist die Beschaffung von Geburtsurkunden oft unmöglich. Das Auswärtige Amt zur Beschaffung von Urkunden stellt klar, dass es selbst keine Auskünfte zur Urkundenbeschaffung erteilen und dabei nicht helfen kann.
Hinweise zu den örtlichen Gegebenheiten finden sich auf den Internetseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung. Die Botschaften selbst beschaffen Urkunden nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn dies für die betroffene Person weder selbst noch über einen privaten Dienstleister zumutbar möglich ist.
Können Urkunden nachweislich nicht beschafft werden, müssen Verwandtschaftsverhältnisse im Visumverfahren durch andere Beweismittel glaubhaft gemacht werden (etwa alte Registerauszüge, Impfpässe, Zeugnisse oder im Einzelfall DNA-Gutachten nach Aufforderung durch die Visastelle).
Häufige Fragen
Wie viel kostet die Legalisation einer Geburtsurkunde bei der deutschen Botschaft?
Die Legalisationsgebühr bei einer deutschen Auslandsvertretung beträgt zwischen 28,11 und 37,41 Euro pro Urkunde. Die Gebühr wird direkt bei der Auslandsvertretung im Rahmen des Legalisationsverfahrens fällig.
Kann die deutsche Botschaft die Geburtsurkunde für mich beschaffen?
Nein. Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen können bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden grundsätzlich nicht helfen. Eine Beschaffung durch die Botschaft erfolgt nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn dies der antragstellenden Person weder selbst noch über private örtliche Dienstleister zumutbar ist.
Muss die Übersetzung der Geburtsurkunde in Deutschland gemacht werden?
Übersetzungen von in Deutschland öffentlich beeidigten oder ermächtigten Übersetzern werden von deutschen Behörden regelmäßig akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung anerkannt wird, entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen.
Wann genügt eine Apostille statt einer Legalisation?
Eine Apostille genügt dann, wenn der Staat, der die Geburtsurkunde ausgestellt hat, dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist. In diesem Fall wird die Apostille von den Behörden des Ausstellerstaates erteilt, und eine Legalisation durch die deutsche Botschaft entfällt.








